Belegzwang

Belegzwang
das Recht des  Finanzamtes (§ 97 I AO), vom Steuerpflichtigen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zum Nachweis geltend gemachter  Betriebsausgaben,  Werbungskosten und  Sonderausgaben, zu verlangen. Sprechen andere Tatsachen und Umstände für die Richtigkeit des Abzugs, so entfällt insoweit der B.
- Bei fehlenden Belegen  Schätzung nach § 162 AO möglich. Ausstellen unrichtiger Belege ist  Steuergefährdung (§ 379 I AO).

Lexikon der Economics. 2013.

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