- Belegzwang
- das Recht des ⇡ Finanzamtes (§ 97 I AO), vom Steuerpflichtigen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zum Nachweis geltend gemachter ⇡ Betriebsausgaben, ⇡ Werbungskosten und ⇡ Sonderausgaben, zu verlangen. Sprechen andere Tatsachen und Umstände für die Richtigkeit des Abzugs, so entfällt insoweit der B.- Bei fehlenden Belegen ⇡ Schätzung nach § 162 AO möglich. Ausstellen unrichtiger Belege ist ⇡ Steuergefährdung (§ 379 I AO).
Lexikon der Economics. 2013.